Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 15 (weggefallen)
Stand: 10.01.2020
Für § 15 AltTZG 1996 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 15 AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 – 18 Sa 2719/10Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011 – 17 Sa 782/11
- BAG, 17.11.2015 – 9 AZR 610/14Altersteilzeit - Grenzgänger - AufstockungsbetragZitiert von 4
- BAG, 19.02.2013 – 9 AZR 452/11Altersteilzeit - Berechnung des Mindestnettobetrages nach Mindestnettobetrags-Verordnung - keine Tariflücke im TV ATZ - kein Verstoß gegen GleichheitssatzZitiert von 7
- BAG, 19.02.2013 – 9 AZR 431/11Zitiert von 3
- BSG, 10.02.2004 – B 7 AL 54/03 RZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Sachsen-Anhalt, 08.03.2016 – 2 Sa 105/14
- LAG Hamm, 29.08.2012 – 4 Sa 668/11Zitiert von 1
- EuGH, 28.06.2012 – C-172/11Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Unzulässigkeit des fiktiven Lohnsteuerabzugs bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags zur Altersteilzeit für Grenzgänger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 AltTZG 1996 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1710)
BGBl. 2016 I S. 1710
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848 742)
BGBl. 2003 I S. 2848
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27.06.2000 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 910)
BGBl. 2000 I S. 910
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20.12.1999 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2494)
BGBl. 1999 I S. 2494
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.